Wer von „der Insolvenz" spricht, vereinfacht zu stark. Das deutsche Insolvenzrecht kennt vier zentrale Verfahrensformen — Regelinsolvenz, Eigenverwaltung, Schutzschirm und StaRUG — und jede dieser Formen hat eigene Voraussetzungen, eigene Konsequenzen für das Management, eigenen Handlungsspielraum für die Sanierung. Welches Verfahren passt, ist keine Geschmacksfrage. Es hängt von drei Faktoren ab: dem Zeitpunkt der Antragstellung, der Glaubwürdigkeit des Managements und der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells.

Aus meiner eigenen CEO-Phase mit einer Insolvenz weiß ich: Die Verfahrenswahl wird oft vom Insolvenzgericht oder vom Anwalt determiniert — nicht vom Geschäftsführer. Das ist nicht falsch, aber es ist auch nicht ideal. Wer die Verfahrensformen kennt, bevor er sie braucht, kann sie aktiv steuern, statt sich treiben zu lassen. Dieser Artikel ist eine operative Entscheidungsmatrix — keine juristische Detailerläuterung. Für Letzteres gibt es spezialisierte Insolvenzanwälte, mit denen V1 in jedem Mandat eng zusammenarbeitet.

Die vier Verfahren auf einen Blick

Bevor wir in die Details gehen, eine Sortierung. Die vier Verfahren liegen auf einem Spektrum — von „präventiv und außerhalb des Insolvenzrechts" bis „klassisches Insolvenzverfahren mit voller Übergabe an einen Verwalter".

StaRUG ist das jüngste Instrument (in Kraft seit 2021): präventiv, kein Insolvenzverfahren, nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit nutzbar, in Teilen nicht-öffentlich.

Schutzschirmverfahren ist ein Insolvenzverfahren, aber mit maximalem Schutz der Geschäftsführung: nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, max. drei Monate Zeit zur Planung, vorläufiger Sachwalter statt Insolvenzverwalter.

Eigenverwaltung ist das Standardverfahren mit erhaltener Geschäftsführung: ein Sachwalter überwacht, das Management führt operativ weiter — auch bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit zugänglich, sofern Voraussetzungen erfüllt sind.

Regelinsolvenz ist die klassische Form: Insolvenzverwalter übernimmt, Geschäftsführung verliert ihre operativen Befugnisse, das Verfahren zielt zunächst auf Sicherung der Masse — Sanierung ist möglich, aber unter anderer Steuerung.

StaRUG — präventives Restrukturierungsverfahren

Voraussetzungen

Das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist seit 1. Januar 2021 in Kraft und schließt eine Lücke, die das deutsche Recht bis dahin nicht hatte: ein präventives Restrukturierungsverfahren außerhalb des Insolvenzrechts. Voraussetzung ist ausschließlich drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO. Wer bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist, kann StaRUG nicht mehr nutzen — dann gelten die Insolvenzverfahren.

Wie es funktioniert

Im Kern erlaubt StaRUG, einen Restrukturierungsplan zu erstellen, der mit Mehrheit der betroffenen Gläubigergruppen beschlossen wird — und der dann auch dissentierende Gläubiger bindet. Das ist der entscheidende Hebel: Einzelne Gläubiger können eine außergerichtliche Sanierung blockieren, ein StaRUG-Plan kann diese Blockade auflösen, wenn die Mehrheit zustimmt.

Das Verfahren ist in Teilen nicht-öffentlich — anders als ein Insolvenzverfahren ist es nicht im Insolvenzregister einsehbar, solange keine gerichtliche Bestätigung des Plans erfolgt. Das ist für viele Mittelständler entscheidend: Eine Insolvenzregister-Eintragung kann Kundenvertrauen, Lieferantenkonditionen und Bonitätseinstufungen massiv beschädigen — ein StaRUG-Verfahren bleibt für viele Stakeholder unsichtbar.

Wann StaRUG passt

StaRUG passt, wenn das Unternehmen wirtschaftlich tragfähig ist und nur einzelne Gläubigergruppen blockieren — etwa wenn eine Bank einer Stundung nicht zustimmen will, obwohl die übrigen Gläubiger einverstanden sind. Es passt nicht, wenn eine vollständige operative Restrukturierung mit Personalabbau nötig ist — dafür sind die Insolvenzverfahren wegen ihrer arbeitsrechtlichen Erleichterungen (Insolvenzgeld, kürzere Kündigungsfristen) effizienter.

StaRUG ist für Unternehmen, die eine Finanzrestrukturierung brauchen — nicht für Unternehmen, die eine operative Sanierung brauchen.

Schutzschirmverfahren — der maximale Schutz vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

Voraussetzungen

Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO (vor der SanInsFoG-Reform § 270b a.F.) setzt voraus, dass das Unternehmen drohend zahlungsunfähig oder überschuldet ist — aber noch nicht tatsächlich zahlungsunfähig. Das ist die strengste Eingangsvoraussetzung aller Verfahren. Wer einen Tag zu spät kommt, kann den Schutzschirm nicht mehr nutzen. Außerdem braucht der Antrag eine Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Sanierungsexperten, die bestätigt, dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Wie es funktioniert

Das Gericht setzt eine Frist von maximal drei Monaten, in der das Unternehmen einen Insolvenzplan vorlegen muss. In dieser Zeit bestellt das Gericht einen vorläufigen Sachwalter (vom Schuldner vorgeschlagen, vom Gericht akzeptiert oder ersetzt), Vollstreckungen werden gestoppt, das Unternehmen führt sich selbst weiter. Insolvenzgeld läuft, was die Liquidität für drei Monate massiv entlastet — typischerweise mehrere Hunderttausend Euro Personalkosten weniger pro Monat bei einem mittelständischen Unternehmen.

Wann Schutzschirm passt

Schutzschirm passt, wenn das Management glaubwürdig handlungsfähig ist, eine klare Sanierungsidee existiert, die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist und das Unternehmen ein operatives Geschäftsmodell hat, das sich rechnen würde, wenn die Schulden in den Griff kämen. Die operative Hürde ist der Sanierungsexperte und die Bescheinigung — das ist nicht trivial und nicht billig (Honorare im fünf- bis sechsstelligen Bereich sind üblich, je nach Unternehmensgröße).

V1-Erfahrung & Klarstellung

V1 Capital hat keine eigene Mandatserfahrung in Schutzschirmverfahren. Das ist wichtig, ehrlich zu sagen. In Schutzschirmverfahren begleitet V1 die Geschäftsführung organisatorisch — Liquiditätsplanung, operative Stabilisierung, Kommunikation mit Mitarbeitern und Kunden. Das juristische Management des Verfahrens läuft über unser Kanzlei-Netzwerk mit spezialisierten Sanierungsexperten und Insolvenzanwälten. Diese Rollenteilung ist nicht Verlegenheit, sondern Standard — auch große Sanierungsmandate trennen typischerweise Operations und Recht.

Eigenverwaltung — der Mittelweg

Voraussetzungen

Die Eigenverwaltung nach § 270 InsO ist das Verfahren für Unternehmen, die zwar in einem Insolvenzverfahren stehen, deren Management aber so handlungsfähig und glaubwürdig ist, dass es das Verfahren selbst durchführen darf. Voraussetzung: Es dürfen keine Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sein — eine Beurteilung, die das Gericht trifft, oft auf Basis eines Eigenverwaltungs-Plans, der dem Antrag beiliegt.

Wie es funktioniert

Anders als bei der Regelinsolvenz übernimmt kein Insolvenzverwalter — das Management bleibt im Amt. Das Gericht bestellt einen Sachwalter, dessen Rolle eine andere ist als die eines Insolvenzverwalters: Er überwacht, kontrolliert, gibt Stellungnahmen ab, übernimmt aber nicht die Geschäftsführung. Die operativen Entscheidungen treffen weiter die Geschäftsführer — mit deutlichen Einschränkungen bei größeren Vermögensverfügungen, die der Zustimmung des Sachwalters bedürfen.

Wann Eigenverwaltung passt

Eigenverwaltung passt, wenn die Krise nicht durch das Management verursacht wurde (oder wenn das Management seit Krisenbeginn glaubwürdig gehandelt hat), wenn die operative Komplexität ein „Übernehmen" durch einen externen Verwalter erschweren würde — etwa bei stark spezialisierten Geschäftsmodellen — und wenn die Gläubigerstruktur grundsätzlich kooperativ ist. Sie passt nicht, wenn das Vertrauen der Hauptgläubiger ins Management bereits erodiert ist.

Regelinsolvenz — die klassische Form

Voraussetzungen

Die Regelinsolvenz ist der Standardfall: Das Gericht bestellt einen Insolvenzverwalter, der die operative Verfügungsgewalt über das Unternehmen übernimmt. Voraussetzung ist ein eröffnetes Insolvenzverfahren bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung). Eine Wahl zwischen Verfahren findet praktisch nicht statt — wer keine Eigenverwaltung beantragt oder dessen Antrag abgelehnt wird, landet automatisch in der Regelinsolvenz.

Wie es funktioniert

Der Insolvenzverwalter ist gegenüber den Gläubigern verpflichtet, die Masse zu sichern und bestmöglich zu verwerten. Das bedeutet zunächst: Bestandsaufnahme, Sicherung des Vermögens, Prüfung von Anfechtungstatbeständen, Vermarktung des Unternehmens oder seiner Teile. Sanierung ist im Rahmen der Regelinsolvenz möglich — typischerweise als „übertragende Sanierung", bei der das Geschäft auf eine neue Rechtsträger-Gesellschaft übertragen wird, freigeräumt von Altverbindlichkeiten. Die alte GmbH wird liquidiert, das Geschäft läuft weiter.

Wann Regelinsolvenz passt — und wann sie unumgänglich ist

Sie passt, wenn das Vertrauen in die Geschäftsführung erodiert ist, wenn die Komplexität so groß ist, dass nur ein externer Verwalter strukturieren kann, oder wenn schlicht keine andere Option mehr besteht. Sie ist nicht das Ende der Sanierung — auch in der Regelinsolvenz kommen viele Unternehmen wieder heraus, oft als Asset Deal an einen strategischen Käufer oder als Management-Buy-out durch Teile der bisherigen Geschäftsführung.

Entscheidungsmatrix — welches Verfahren wann

Faktor 1: Zeitpunkt

Drohende Zahlungsunfähigkeit, noch keine Antragspflicht: StaRUG oder Schutzschirm. Eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Antragspflicht ausgelöst: Eigenverwaltung (wenn Voraussetzungen erfüllt) oder Regelinsolvenz. Der Schutzschirm ist nicht mehr zugänglich.

Faktor 2: Vertrauen ins Management

Hoch (Krise nicht verschuldet, glaubwürdige Sanierungsidee, Operativ stark): Schutzschirm oder Eigenverwaltung. Niedrig (Vertrauensverlust bei Banken, Gesellschaftern, Hauptgläubigern): Regelinsolvenz.

Faktor 3: Art der Sanierung

Reine Finanzrestrukturierung (Schulden runter, Operations OK): StaRUG. Operative Restrukturierung mit Personalabbau (Insolvenzgeld nutzen, Kündigungserleichterungen): Eigenverwaltung oder Schutzschirm. Vollumfängliche Übergabe an einen externen Strukturierer: Regelinsolvenz.

Faktor 4: Öffentlichkeit

Wenn die Insolvenzregister-Eintragung kritisch ist (B2C-Markenunternehmen, kritische Lieferantenbeziehungen): StaRUG ist die einzige Form, die in Teilen nicht-öffentlich bleibt. Alle Insolvenzverfahren sind öffentlich.

Die Verfahrenswahl ist die wichtigste strategische Entscheidung in der Krise — und sie wird im günstigsten Fall vom CEO mitgestaltet, nicht nur vom Anwalt entschieden.

Wann das hier nicht reicht — wann professionelle juristische Begleitung zwingend ist

Dieser Artikel ist eine operative Orientierung. Die konkrete Verfahrenswahl, die Antragsvorbereitung, die rechtliche Strukturierung gehören in die Hände eines spezialisierten Insolvenzanwalts — bei Schutzschirm und StaRUG zusätzlich in die eines bescheinigenden Sanierungsexperten. V1 Capital begleitet die Geschäftsführung in solchen Mandaten operativ, das juristische Management läuft über unser Kanzlei-Netzwerk.

Wer mehr zur Antragspflicht wissen will, findet die Details im Artikel zur §15a-Drei-Wochen-Frist. Wer nach Eröffnung wissen will, was im ersten Gespräch mit dem Insolvenzverwalter passiert, findet die operative Sicht im Artikel zum ersten Treffen mit dem Insolvenzverwalter. Wer der ganzen Verfahrenslogik zuvorkommen will, sollte den Artikel zur Abwendung der drohenden Insolvenz lesen.

Nächster Schritt

Wenn Sie überlegen, welches Verfahren in Ihrer Situation passt — das erste Gespräch dauert 30 Minuten. Direkt mit dem Founder, nicht mit einem Assistenten. +49 172 2532705. Diskretion ist selbstverständlich.